Welcome to the detailed analysis for migrationsrecht.net. This domain is officially recognized as Migrationsrecht.net - Informationsportal zum Ausländerrecht. According to their official web presence, their primary focus is: "Migrationsrecht.Net - Expertenportal für deutsches Ausländerrecht und Europäisches Migrationsrecht - Rechtsberatung und Forum für Rechtssuchende".
"Das Portal Migrationsrecht.net bietet Juristen, Rechtsanwälten, Journalisten und auch Rechtssuchenden mit seinem Experten-Netzwerk umfangreiche Informationen sowie aktuelle News aus dem gesamten Bereich des europäischen und deutschen Migrationsrechts. Zu vielen Themengebieten des Ausländerrechts stehen Texte, Abhandlungen, Gesetze und Verordnungen sowie E-Books zur Verfügung."
"Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) wirft seinen Schatten voraus. Was bedeutet dies für die Praxis? Die Beantwortung der Frage, wann das neue Recht anzuwenden ist, und ob auch anhängige Altverfahren erfasst werden, macht erhebliche Probleme. Zum einen galten für die maßgeblichen neuen EU-Verordnungen zunächst zwei unterschiedliche Zeitpunkte, der 12. Juni 2026 und der 1. Juli 2026, bis durch Änderungsverordnungen der 12. Juni 2026 als einheitlicher Zeitraum für die Anwendbarkeit festgelegt wurde. Zum anderen scheint der Gesetzgeber die Übergangsvorschriften falsch zu verstehen."
"Um ein wenig Klarheit in die verworrene Situation mit den Übergangsvorschriften des GEAS zu bringen, hier eine kurze Darstellung des Problems. Weiterlesen ..."
"Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 18. September 2026 (Az. 3 B 1501/24) entschieden, dass Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die vor dem Außerkrafttreten der Norm gestellt wurden, nicht mehr zu einem Aufenthaltsrecht führen können. Nach Auffassung des Senats stellt § 104c AufenthG in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder eine ausfüllungsfähige Lücke Weiterlesen ..."
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